Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma SCHNAIDT Systemtechnik GmbH & Co. KG, 73734 Esslingen
Stand: Juli 2013
1. | Allgemeines |
1.1 | Unsere gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsverbindung erfolgt ausschließlich zu unseren nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch dann, wenn hierauf nicht mehr Bezug genommen wird. |
1.2 | Abweichende AGB des Kunden werden nicht, auch nicht stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten anerkannt. |
2. | Angebot und Auftragsannahme |
2.1 | Unsere Angebote sind unverbindlich. Vertragsvereinbarungen kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder -ausführung zustande. |
2.2 | Unser Kunde ist an seine Erklärung einen Monat ab Zugang gebunden. |
2.3 | Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. |
2.4 | Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen durch uns oder Dritte werden nicht Vertragsbestandteil. |
3. | Preise |
3.1 | Es gelten die Preise unserer zur Zeit gültigen Preisliste netto ab Esslingen zuzüglich Mehrwertsteuer. |
3.2 | Bei Aufträgen bis 75 € wird ein Kleinauftragszuschlag von 15 € berechnet. |
4. | Zahlung und Zahlungsverzug |
4.1 | Der (vereinbarte Teil-)Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der (Teil-)Rechnung ohne Abzug kostenfrei fällig. Nach Fristablauf tritt Verzug ein, sobald der Liefergegenstand eingetroffen ist. Der Verzugszins beträgt 8 % über dem Basiszinssatz der EZB p.a.. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. |
4.2 | Bei einem Lieferumfang ab 30.000 € sind 30% des Bestellwertes als Anzahlung 10 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung, 60% bei Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft und 10% nach Abnahme bzw. spätestens 4 Wochen nach Lieferung fällig. |
4.3 | Bei einer erheblichen Vermögensverschlechterung des Kunden (z.B. Scheck oder Wechselprotest sowie Zwangsvollstreckungen Dritter) werden noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort zahlbar. Weitere Anfertigungen oder Lieferungen erfolgen nur gegen Zahlung des Gesamt-(Rest)-Preises. |
4.4 | Bei Gewährung von Ratenzahlungen sind Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte den letzten Raten entgegenzuhalten. |
4.5 | Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zulässig. |
5. | Lieferzeiten, Lieferfristen, Abnahme |
5.1 | Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. |
5.2 | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware versandt oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt ist. |
5.3 | Höhere Gewalt, auch verspätete Belieferung durch unseren Lieferanten hemmen die Lieferfrist entsprechend. Wir sind in diesem Fall sowie nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten unter Wegfall evtl. wechselseitiger Ansprüche. |
5.4 | Wir kommen erst nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Monat in Verzug, es sei denn, die Auftragsdurchführung wird nachträglich unmöglich. |
5.5 | Bei Abnahmeverzug des Kunden können wir unbeschadet anderer Rechte vom Vertrag zurücktreten. |
5.6 | Die Verwendung unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Abnahme. |
6. | Versand und Gefahrübergang |
Die Gefahr geht ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens zum Zeitpunkt des Abhebens der Ware von unserer Versandrampe auf den Kunden über. | |
7. | Eigentumsvorbehalt |
7.1 | Bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen und Eventualverbindlichkeiten besteht an unseren Liefergegenständen einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt. |
7.2 | Die Rücknahme des Liefergegenstandes wegen Zahlungsverzug führt nicht zur Rückabwicklung des Vertrages. Der Zeitwert des Rücknahmegutes wird auf den offenen Zahlungsanspruch angerechnet. |
7.3 | Zahlungen per Wechsel gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel eingelöst oder wir aus der Wechselhaftung befreit sind. |
7.4 | Bei Zahlung aufgrund Einzugsermächtigung erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit dem Ende der Widerrufsfrist des Einzugs bzw. der endgültigen Belastung des Schuldnerkontos. |
7.5 | Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns hieraus eine Verbindlichkeit entsteht. Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen führt zu unserem Miteigentum an der neuen Sache im entsprechenden Wertverhältnis. |
7.6 | Weiterveräußerung unseres Vorbehaltsgutes ist nur im Rahmen des vereinbarten Geschäftsverkehrs zulässig; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die Befugnis zur Weiterveräußerung besteht nur, wenn der Zahlungsanspruch des Kunden gegen einen Abnehmer nicht an Dritte (z.B. Factoring-Bank oder Global-Zession) übergeht und wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. |
7.7 | Der Kunde tritt jetzt schon die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs ab. Wir nehmen die Abtretung an. |
7.8 | Unser Kunde ist zum Einzug der durch verlängerten Eigentumsvorbehalt uns zustehenden Forderungen treuhändlerisch befugt. Die Befugnis entfällt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät. |
7.9 | Übersteigt der Wert der Sicherungen den uns zustehenden Forderungsbetrag um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, in angemessener Höhe Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben. |
8. | Gewährleistung, Verjährung |
8.1 | Unser Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen, andernfalls die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unser Kunde hat die Voraussetzungen des Gewährleistungsanspruchs nachzuweisen, insbesondere den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. |
8.2 | Für Mängel an von uns selbst hergestellten Gegenständen haften wir wie folgt: Diejenigen Teile, die nachweislich in Folge eines bereits vor Gefahrübergang vorliegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden von uns nach billigem Ermessen nachgebessert oder erneuert. |
8.3 | Für von uns gelieferte Anlagen gilt folgendes: |
8.3.1 | Bei Mängeln an von uns selbst hergestellten Teilen gilt 8.2 |
8.3.2 | Bei nicht von uns hergestellten Anlageteilen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche, die uns gegen die Lieferanten der Anlageteile zustehen. Bei Wegfall dieser Ansprüche sind wir verpflichtet, kostenfrei für den Käufer nach unserem billigen Ermessen nachzubessern oder angemessenen Ersatz zu liefern. |
8.4 | Für Handelsware haften wir nur gemäß Ziff. 8.3.2. |
8.5 | Ist uns die Nacherfüllung unmöglich oder trotz schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 1 Monat von uns nicht begonnen worden oder schlägt die Nacherfüllung zum dritten Mal fehl, kann unser Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. |
8.6 | Ist der Rechts- oder Sachmangel unseres Liefergegenstandes nur geringfügig, steht unserem Kunden kein Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz zu. |
8.7 | Verletzen wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten –auch wesentlicher Art- nur leicht fahrlässig, ist unsere Haftung ausgeschlossen mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Dritter. |
8.8 | Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei einer täglichen Betriebsdauer unserer Ware von durchschnittlich 8 Stunden in 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb in 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, es sei denn, dass uns Arglist beim Verschweigen von Mängeln nachgewiesen wird. |
8.9 | Bei Nichtabnahme oder Nichtinbetriebnahme erlischt die Mängelhaftung spätestens 12 Monate nach Zugang bzw. Mitteilung über die Versandbereitschaft. |
8.10 | Verwendet der Kunde Ersatzteile, die weder Original – Schnaidt Systemtechnik – Teile noch Schnaidt Systemtechnik-Handelsware sind, trägt er die Beweislast, dass ein Mangel hierdurch nicht verursacht ist, sondern unabhängig davon zum Zeitpunkt der Lieferung schon bestand. |
9. | Haftungsbegrenzung |
9.1 | Der Schaden ist der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Dieser beträgt maximal 2,5 Mio. EURO bei Personenschäden, für jede beschädigte Person maximal 0.5 Mio. EURO, bei Sachschäden maximal 50.000 EURO und bei Vermögensschäden maximal 7.500 EURO. |
9.2 | Wegen Lieferverzug beschränkt sich unsere Haftung maximal auf 0,5 % pro Woche, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden konnte. |
10. | Einhaltung von Schutzvorschriften |
10.1 | Der Kunde darf die Bedienung der von uns gelieferten Anlagen nur an geschultes und informiertes Personal übertragen. |
10.2 | Die Sicherheitsvorschriften der Hersteller der verwendeten Applikationsprodukte sind strikt einzuhalten. |
11. | Software |
Der Kunde ist zur Nutzung gelieferter Software berechtigt. Die Software bleibt unser geistiges Eigentum, welches der Kunde nicht kopieren oder Dritten zugänglich machen darf. | |
12. | Verletzung von geschützten Verfahren |
Wir haften nicht, wenn der Kunde bei der Verwendung unserer Liefergegenstände gewerbliche Schutzrechte von Herstellungsverfahren verletzt. Sofern wir insoweit von Dritten –gleich aus welchem Rechtsgrund- in Anspruch genommen werden, stellt unser Kunde uns in vollem Umfang frei und gewährt uns entsprechende Sicherheiten. | |
13. | Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung |
13.1 | Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Esslingen. |
13.2 | Gerichtsstand für alle Aktiv- und Passivstreitigkeiten (auch Scheck- und Wechselklagen) ist ausschließlich Esslingen. Dies gilt auch, wenn unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für miet- und patentrechtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen. |
13.3 | Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. |
14. | Schlussbestimmungen |
Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Sondervereinbarungen unwirksam sind oder werden, tritt an deren Stelle diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung gewählt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck ihrer Vereinbarung zu erreichen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer Regelungslücke. |