Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma SCHNAIDT Systemtechnik GmbH & Co. KG, 73734 Esslingen

Stand: Juli 2013

1.Allgemeines
1.1Unsere gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsverbindung erfolgt ausschließlich zu unseren nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch dann, wenn hierauf nicht mehr Bezug genommen wird.
1.2Abweichende AGB des Kunden werden nicht, auch nicht stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten anerkannt.
  
2.Angebot und Auftragsannahme
2.1Unsere Angebote sind unverbindlich. Vertragsvereinbarungen kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder -ausführung zustande.
2.2Unser Kunde ist an seine Erklärung einen Monat ab Zugang gebunden.
2.3Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen durch uns oder Dritte werden nicht Vertragsbestandteil.
  
3.Preise
3.1Es gelten die Preise unserer zur Zeit gültigen Preisliste netto ab Esslingen zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.2Bei Aufträgen bis 75 € wird ein Kleinauftragszuschlag von 15 € berechnet.
  
4.Zahlung und Zahlungsverzug
4.1Der (vereinbarte Teil-)Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der (Teil-)Rechnung ohne Abzug kostenfrei fällig. Nach Fristablauf tritt Verzug ein, sobald der Liefergegenstand eingetroffen ist. Der Verzugszins beträgt 8 % über dem Basiszinssatz der EZB p.a.. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.2Bei einem Lieferumfang ab 30.000 € sind 30% des Bestellwertes als Anzahlung 10 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung, 60% bei Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft und 10% nach Abnahme bzw. spätestens 4 Wochen nach Lieferung fällig.
4.3Bei einer erheblichen Vermögensverschlechterung des Kunden (z.B. Scheck oder Wechselprotest sowie Zwangsvollstreckungen Dritter) werden noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort zahlbar.
Weitere Anfertigungen oder Lieferungen erfolgen nur gegen Zahlung des Gesamt-(Rest)-Preises.
4.4Bei Gewährung von Ratenzahlungen sind Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte den letzten Raten entgegenzuhalten.
4.5Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zulässig.
  
5.Lieferzeiten, Lieferfristen, Abnahme
5.1Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
5.2Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware versandt oder dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt ist.
5.3Höhere Gewalt, auch verspätete Belieferung durch unseren Lieferanten hemmen die Lieferfrist entsprechend. Wir sind in diesem Fall sowie nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten unter Wegfall evtl. wechselseitiger Ansprüche.
5.4Wir kommen erst nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Monat in Verzug, es sei denn, die Auftragsdurchführung wird nachträglich unmöglich.
5.5Bei Abnahmeverzug des Kunden können wir unbeschadet anderer Rechte vom Vertrag zurücktreten.
5.6Die Verwendung unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Abnahme.
  
6.Versand und Gefahrübergang
 Die Gefahr geht ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens zum Zeitpunkt des Abhebens der Ware von unserer Versandrampe auf den Kunden über.
  
7.Eigentumsvorbehalt
7.1Bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen und Eventualverbindlichkeiten besteht an unseren Liefergegenständen einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt.
7.2Die Rücknahme des Liefergegenstandes wegen Zahlungsverzug führt nicht zur Rückabwicklung des Vertrages. Der Zeitwert des Rücknahmegutes wird auf den offenen Zahlungsanspruch angerechnet.
7.3Zahlungen per Wechsel gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel eingelöst oder wir aus der Wechselhaftung befreit sind.
7.4Bei Zahlung aufgrund Einzugsermächtigung erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit dem Ende der Widerrufsfrist des Einzugs bzw. der endgültigen Belastung des Schuldnerkontos.
7.5Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns hieraus eine Verbindlichkeit entsteht. Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen führt zu unserem Miteigentum an der neuen Sache im entsprechenden Wertverhältnis.
7.6Weiterveräußerung unseres Vorbehaltsgutes ist nur im Rahmen des vereinbarten Geschäftsverkehrs zulässig; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die Befugnis zur Weiterveräußerung besteht nur, wenn der Zahlungsanspruch des Kunden gegen einen Abnehmer nicht an Dritte (z.B. Factoring-Bank oder Global-Zession) übergeht und wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
7.7Der Kunde tritt jetzt schon die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.8Unser Kunde ist zum Einzug der durch verlängerten Eigentumsvorbehalt uns zustehenden Forderungen treuhändlerisch befugt. Die Befugnis entfällt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
7.9Übersteigt der Wert der Sicherungen den uns zustehenden Forderungsbetrag um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, in angemessener Höhe Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.
  
8.Gewährleistung, Verjährung
8.1Unser Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen, andernfalls die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unser Kunde hat die Voraussetzungen des Gewährleistungsanspruchs nachzuweisen, insbesondere den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2Für Mängel an von uns selbst hergestellten Gegenständen haften wir wie folgt: Diejenigen Teile, die nachweislich in Folge eines bereits vor Gefahrübergang vorliegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden von uns nach billigem Ermessen nachgebessert oder erneuert.
8.3Für von uns gelieferte Anlagen gilt folgendes:
8.3.1Bei Mängeln an von uns selbst hergestellten Teilen gilt 8.2
8.3.2Bei nicht von uns hergestellten Anlageteilen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche, die uns gegen die Lieferanten der Anlageteile zustehen. Bei Wegfall dieser Ansprüche sind wir verpflichtet, kostenfrei für den Käufer nach unserem billigen Ermessen nachzubessern oder angemessenen Ersatz zu liefern.
8.4Für Handelsware haften wir nur gemäß Ziff. 8.3.2.
8.5Ist uns die Nacherfüllung unmöglich oder trotz schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 1 Monat von uns nicht begonnen worden oder schlägt die Nacherfüllung zum dritten Mal fehl, kann unser Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.6Ist der Rechts- oder Sachmangel unseres Liefergegenstandes nur geringfügig, steht unserem Kunden kein Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz zu.
8.7Verletzen wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten –auch wesentlicher Art- nur leicht fahrlässig, ist unsere Haftung ausgeschlossen mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Dritter.
8.8Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei einer täglichen Betriebsdauer unserer Ware von durchschnittlich 8 Stunden in 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb in 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, es sei denn, dass uns Arglist beim Verschweigen von Mängeln nachgewiesen wird.
8.9Bei Nichtabnahme oder Nichtinbetriebnahme erlischt die Mängelhaftung spätestens 12 Monate nach Zugang bzw. Mitteilung über die Versandbereitschaft.
8.10Verwendet der Kunde Ersatzteile, die weder Original – Schnaidt Systemtechnik – Teile noch Schnaidt Systemtechnik-Handelsware sind, trägt er die Beweislast, dass ein Mangel hierdurch nicht verursacht ist, sondern unabhängig davon zum Zeitpunkt der Lieferung schon bestand.
  
9.Haftungsbegrenzung
9.1Der Schaden ist der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Dieser beträgt maximal 2,5 Mio. EURO bei Personenschäden, für jede beschädigte Person maximal 0.5 Mio. EURO, bei Sachschäden maximal 50.000 EURO und bei Vermögensschäden maximal 7.500 EURO.
9.2Wegen Lieferverzug beschränkt sich unsere Haftung maximal auf 0,5 % pro Woche, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden konnte.
  
10.Einhaltung von Schutzvorschriften
10.1Der Kunde darf die Bedienung der von uns gelieferten Anlagen nur an geschultes und informiertes Personal übertragen.
10.2Die Sicherheitsvorschriften der Hersteller der verwendeten Applikationsprodukte sind strikt einzuhalten.
  
11.Software
 Der Kunde ist zur Nutzung gelieferter Software berechtigt. Die Software bleibt unser geistiges Eigentum, welches der Kunde nicht kopieren oder Dritten zugänglich machen darf.
  
12.Verletzung von geschützten Verfahren
 Wir haften nicht, wenn der Kunde bei der Verwendung unserer Liefergegenstände gewerbliche Schutzrechte von Herstellungsverfahren verletzt.
Sofern wir insoweit von Dritten –gleich aus welchem Rechtsgrund- in Anspruch genommen werden, stellt unser Kunde uns in vollem Umfang frei und gewährt uns entsprechende Sicherheiten.
  
13.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
13.1Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Esslingen.
13.2Gerichtsstand für alle Aktiv- und Passivstreitigkeiten (auch Scheck- und Wechselklagen) ist ausschließlich Esslingen. Dies gilt auch, wenn unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für miet- und patentrechtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
13.3Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
  
14.Schlussbestimmungen
 Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Sondervereinbarungen unwirksam sind oder werden, tritt an deren Stelle diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung gewählt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck ihrer Vereinbarung zu erreichen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer Regelungslücke.